OLG Stuttgart - Urteil vom 11.06.2007
5 U 18/07
Normen:
AnfG § 19 ;
Fundstellen:
IPRax 2008, 436
OLGReport-Stuttgart 2007, 993
ZIP 2007, 1966
ZVI 2008, 19
ZfIR 2007, 595
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 111/05

Keine Anwendung deutschen Anfechtungsrechts bei Verschenkung eines ausländischen Grundstücks

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 5 U 18/07

DRsp Nr. 2007/12691

Keine Anwendung deutschen Anfechtungsrechts bei Verschenkung eines ausländischen Grundstücks

»Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt.«

Normenkette:

AnfG § 19 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gestützt auf das Recht der Gläubigeranfechtung verlangt die Klägerin von den Beklagten, die Zwangsvollstreckung in ein in österreich gelegenes Grundstück zu dulden. Sie behauptet, die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten in anfechtbarer Weise das Eigentum an dem Grundstück erlangt, wodurch die zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderungen gegen W...... Sch...... - den Vater der Beklagten Ziff. 1 und 2 - vereitelt worden sei. Die nach der Übertragung des Grundeigentums auf die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu Gunsten des Beklagten 3 - einem Bekannten von W...... Sch...... - vollzogene Bestellung eines Grundpfandrechts sei ebenfalls anfechtbar.