Der Abrechnungsbescheid vom 19. April 2010 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2010 dahingehend geändert, dass sich ein Guthaben i. H. v. 1.185,80 EUR ergibt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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