FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.05.2013
5 K 3328/10
Normen:
AO § 226 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 35 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 47; BGB § 387; EStG § 37;

Keine Aufrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen bei Freigabe eines Betriebs in der Insolvenz Einkommensteuer keine von der Unternehmensfreigabe gem. § 35 Abs. 2 InsO betroffene Betriebssteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 5 K 3328/10

DRsp Nr. 2014/9076

Keine Aufrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen bei Freigabe eines Betriebs in der Insolvenz Einkommensteuer keine von der Unternehmensfreigabe gem. § 35 Abs. 2 InsO betroffene Betriebssteuer

Anders als ein nach Freigabe eines Unternehmens i. S. d. § 35 Abs. 2 InsO nicht zur Insolvenzmasse rechnender und damit nicht dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegender Umsatzsteuervergütungsanspruch gehört ein auf überzahlten Vorauszahlungen beruhender nachinsolvenzlicher Einkommensteuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse, da er nicht Bestandteil des Vermögens aus der vom Insolvenzschuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit i. S. d. § 35 Abs. 2 InsO ist. Die Einkommensteuer ist keine Betriebssteuer.

Der Abrechnungsbescheid vom 19. April 2010 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2010 dahingehend geändert, dass sich ein Guthaben i. H. v. 1.185,80 EUR ergibt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 35 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 47; BGB § 387; EStG § ;