AG Mönchengladbach-Rheydt - Beschluss vom 19.10.2001
20 IK 11/99
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 § 290 Abs. 1 § 295 Abs. 1 Nr. 2 § 296 Abs. 1 § 297 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)373g
ZInsO 2002, 45

Keine Ausdehnung der Vorschriften über Obliegenheitsverletzungen während der Wohlverhaltensperiode auf Verstöße vor Ankündigung der Restschuldbefreiung; Verschweigen einer Erbschaft im Vermögensverzeichnis

AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 20 IK 11/99

DRsp Nr. 2003/16903

Keine Ausdehnung der Vorschriften über Obliegenheitsverletzungen während der Wohlverhaltensperiode auf Verstöße vor Ankündigung der Restschuldbefreiung; Verschweigen einer Erbschaft im Vermögensverzeichnis

Die Vorschriften über Obliegenheitsverletzungen des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 295 InsO) sind nicht auf die Zeit vor der Wohlverhaltensperiode anzuwenden; daher kann das Verschweigen ererbten Vermögens im Vermögensverzeichnis nach Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr als Versagungsgrund geltend gemacht werden.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 § 290 Abs. 1 § 295 Abs. 1 Nr. 2 § 296 Abs. 1 § 297 ;

Hinweise:

Ebenso AG Oldenburg (Beschluss - 60 IK 40/00 - 13.2.2002, ZInsO 2002, 389): Präklusion der Gläubiger mit Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO nach dem Schlusstermin.