Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Beklagten vom 30.05.2005 mit Ablauf des 31.08.2005 beendet wurde.
Die am 16.01.1966 geborene Klägerin war seit dem 01.04.1989 als kaufmännische Leiterin in dem Tankstellenbetrieb T1xxx-Station W3xxxx M3xx 127 in K3xxx beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.100,00 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Weiterhin erhielt sie Leistungen zu einer Direktversicherung in Höhe von 145,21 EUR brutto monatlich sowie ein urlaubstägliches Urlaubsgeld von 35,00 EUR brutto.
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