LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2006
17 Sa 2212/05
Normen:
InsO § 113 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6083/04

Keine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen Betriebsstilllegung bei vertraglicher Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts und dreizehnmonatiger Restlaufzeit

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 2212/05

DRsp Nr. 2006/27828

Keine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen Betriebsstilllegung bei vertraglicher Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts und dreizehnmonatiger Restlaufzeit

»Eine Vertragsbindung von zum Zeitpunkt der Kündigung noch 13 Monaten aufgrund der vertraglichen Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung rechtfertigt im Fall der Betriebsstilllegung keiner außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist entsprechend § 113 InsO

Normenkette:

InsO § 113 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Beklagten vom 30.05.2005 mit Ablauf des 31.08.2005 beendet wurde.

Die am 16.01.1966 geborene Klägerin war seit dem 01.04.1989 als kaufmännische Leiterin in dem Tankstellenbetrieb T1xxx-Station W3xxxx M3xx 127 in K3xxx beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.100,00 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Weiterhin erhielt sie Leistungen zu einer Direktversicherung in Höhe von 145,21 EUR brutto monatlich sowie ein urlaubstägliches Urlaubsgeld von 35,00 EUR brutto.