LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2022
26 Ta 1171/21
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; InsO § 80; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 666
ZIP 2022, 2401
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5220/21

Keine Auswirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstellung des MehrheitsgesellschaftersGeschäftsführer einer GmbH keine arbeitnehmerähnliche PersonEintreten nachträglicher Umstände bei RechtswegzuständigkeitUnzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Mehrheitsgesellschafter

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 26 Ta 1171/21

DRsp Nr. 2022/16111

Keine Auswirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstellung des Mehrheitsgesellschafters Geschäftsführer einer GmbH keine arbeitnehmerähnliche Person Eintreten nachträglicher Umstände bei Rechtswegzuständigkeit Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Mehrheitsgesellschafter

1. Die Organstellung des Organs einer juristischen Person bleibt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (vgl. BGH 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, Rn. 6). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht aus gesetzlichen Vertretern der Schuldnerin keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (vgl. BAG vom 4. Februar 2013 - 10 AZB 78/12, Rn. 14). 2. Nachträgliche zuständigkeitsbegründende Umstände sind auch dann zu berücksichtigen, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BAG 22. Oktober 2014 10 AZB 46/14, Rn. 26). 3. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Kläger Mehrheitsgesellschafter ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn er diese Stellung durch die Einziehung von Geschäftsanteilen erlangt hat.