Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
OLG München, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 61/05
DRsp Nr. 2005/12845
Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
»Eine entsprechende Anwendung von § 71 Abs. 3GmbHG auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, scheidet aus. Eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ferner stehen die Vorschriften der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie einer Ausdehnung der Befreiung von der Prüfungspflicht entgegen. Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, unterliegen ohne Befreiungsmöglichkeit der Prüfungspflicht nach § 316HGB.«