OLG München - Beschluss vom 10.08.2005
31 Wx 61/05
Normen:
Richtlinie 78/660/EWG Art. 51 ; GmbHG § 71 Abs. 3 ; InsO § 155 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2013
FGPrax 2005, 271
GmbHR 2005, 1434
NZG 2006, 69
NZI 2006, 108
OLGReport-München 2006, 209
Rpfleger 2006, 85
ZIP 2005, 2068
ZInsO 2005, 1278

Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG München, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 61/05

DRsp Nr. 2005/12845

Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Eine entsprechende Anwendung von § 71 Abs. 3 GmbHG auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, scheidet aus. Eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ferner stehen die Vorschriften der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie einer Ausdehnung der Befreiung von der Prüfungspflicht entgegen. Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, unterliegen ohne Befreiungsmöglichkeit der Prüfungspflicht nach § 316 HGB

Normenkette:

Richtlinie 78/660/EWG Art. 51 ; GmbHG § 71 Abs. 3 ; InsO § 155 Abs. 1 ;

Sachverhalt: