LAG Hamm - Urteil vom 02.02.2006
15 Sa 1137/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 348/04

Keine betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes - keine erneute Betriebsratsanhörung nach Zustimmung des Integrationsamtes bei zeitnaher Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1137/05

DRsp Nr. 2006/21526

Keine betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes - keine erneute Betriebsratsanhörung nach Zustimmung des Integrationsamtes bei zeitnaher Kündigung

1. Allein gesellschaftsrechtliche Vorgänge rechtfertigen nicht von vornherein die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes.2. Ist zum Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, bereits stillgelegt, sind damit die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen; mit der Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes ist die gemeinsame Klammer, die eine betriebsübergreifende Sozialauswahl rechtfertigt, entfallen.3. Bei unverändertem Sachverhalt bedarf es vor Ausspruch der Kündigung keiner erneuten Anhörung des Betriebsrats, wenn nach Zustimmung des Integrationsamts am 06.02.2004 die danach ausgesprochene Kündigung vom 12.02.2004 zeitnah zu der am 08.12.2003 eingeleiteten Anhörung des Betriebsrats erfolgt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.