OLG Brandenburg - Urteil vom 10.01.2007
7 U 20/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ; StGB § 266a Abs. 1 ; InsO § 201 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 184 Satz 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ; StGB § 266 a Abs. 1 ; GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 345/04

Keine deliktische Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Nichtabführung von Sozialbeiträgen nach Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 7 U 20/06

DRsp Nr. 2007/1440

Keine deliktische Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Nichtabführung von Sozialbeiträgen nach Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Auf eine deliktische Haftung des Gesellschafters einer insolventen GmbH wegen Nichtabführung von fälligen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung kann nicht erkannt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im maßgeblichen Zeitraum feststeht. Es kommt allenfalls eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz in Betracht, die jedoch im Privat-Insolvenzverfahren des Geschäftsführers keine verschärfte Haftung begründet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ; StGB § 266a Abs. 1 ; InsO § 201 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 184 Satz 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ; StGB § 266 a Abs. 1 ; GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte war Geschäftsführer der I... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 28.2.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Schuldnerin war bereits im November 2000 zahlungsunfähig. Die im Dezember 2000 und Januar 2001 zur Zahlung an die Klägerin fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 26.111,19 DM und 36.266,63 DM wurden nicht abgeführt.