I.
Der Beklagte war Geschäftsführer der I... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 28.2.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Schuldnerin war bereits im November 2000 zahlungsunfähig. Die im Dezember 2000 und Januar 2001 zur Zahlung an die Klägerin fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 26.111,19 DM und 36.266,63 DM wurden nicht abgeführt.
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