LG Neuruppin - Beschluss vom 21.12.2001
5 T 387/01
Normen:
InsO § 32 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ; GBO § 39 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)370a
ZInsO 2002, 145

Keine Eintragung eines Insolvenzvermerks ins Grundbuch bei Gesamthandseigentum einer GbR

LG Neuruppin, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 5 T 387/01

DRsp Nr. 2003/16784

Keine Eintragung eines Insolvenzvermerks ins Grundbuch bei Gesamthandseigentum einer GbR

»Die Eintragung eines Insolvenzvermerks ins Grundbuch ist nicht zulässig, wenn sich dies im Gesamthandseigentum mehrerer in der Form der GbR verbundenen Gesellschafter befindet, wenn gegen einen, mehrere oder selbst alle Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.«

Normenkette:

InsO § 32 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ; GBO § 39 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)370a
ZInsO 2002, 145