BGH - Beschluss vom 10.10.2019
V ZB 154/18
Normen:
ZPO § 850i; ZVG § 149 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 100
FamRZ 2020, 275
MDR 2020, 121
NJW 2020, 543
NZI 2020, 116
NZM 2020, 65
WM 2020, 22
ZInsO 2020, 115
ZMR 2020, 899
ZVI 2020, 92
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 5/16
LG Memmingen, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1009/18

Keine entsprechende Anwendung des § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren; Zurverfügungstellung von Mitteln für den Unterhalt des Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren

BGH, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen V ZB 154/18

DRsp Nr. 2019/17651

Keine entsprechende Anwendung des § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren; Zurverfügungstellung von Mitteln für den Unterhalt des Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren

Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung. Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 4. September 2018 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 10. Juli 2018 abgeändert.

Der Antrag des Schuldners vom 4. Juli 2018 auf Auszahlung eines monatlichen Betrages in Höhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus den Mieterträgen der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 850i; ZVG § 149 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Schuldner ist Eigentümer der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnung. Die Gläubigerin betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus drei Grundschulden. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Wohneigentums an, bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter und stellte einen Teilungsplan auf.