LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2006
6 Sa 2159/05
Normen:
InsO § 47 § 48 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2521/04

Keine Erstattung des Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 2159/05

DRsp Nr. 2006/21504

Keine Erstattung des Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers

1. Der Arbeitnehmerin steht gegen die vorläufige Insolvenzverwalterin kein Recht auf Aussonderung oder Ersatzaussonderung des Rückkaufswerts der zu ihren Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zu, wenn nach der zugrundeliegenden Zusage die Arbeitgeberin im Versorgungsfall die Verschaffung einer Versorgung zu bestimmten Bedingungen schuldet.2. Kann die Arbeitgeberin die geschuldete Altersversorgung nicht auf dem vorgesehenen Weg durchführen, hat sie erforderlichenfalls selbst die Versorgungsleistungen zu erbringen; denkbar ist auch ein durch das Versorgungs- oder Versicherungsverhältnis begründeter Anspruch auf Übertragung der Versicherungsnehmerstellung der Arbeitgeberin auf die Arbeitnehmerin.3. Soweit die Arbeitgeberin durch die Kündigung des Versicherungsvertrags die Versorgungszusage verletzt, stünde der Arbeitnehmerin weiterhin der Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch aus dem Versorgungsverhältnis, allenfalls ein Anspruch auf Verschaffung einer beitragsfreien Versicherungsanwartschaft zu.

Normenkette:

InsO § 47 § 48 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Ersatzaussonderungsrecht.