BAG - Urteil vom 21.09.2006
2 AZR 573/05
Normen:
KSchG § 4 § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2007,76
DB 2007, 405
NJW 2007, 458
NZA 2007, 404
NZI 2007, 182
ZIP 2007, 1078
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 688/05
ArbG Berlin, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13595/04

Keine fristwahrende Erhebung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem Hinweis auf Bestellung eines Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Klageerhebung

BAG, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 573/05

DRsp Nr. 2007/347

Keine fristwahrende Erhebung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem Hinweis auf Bestellung eines Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Klageerhebung

Orientierungssätze:1. Ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Insolvenzverwalter bestellt, ist die Kündigungsschutzklage gegen diesen in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin wahrt nicht die Klagefrist des § 4 KSchG.2. Die Parteien eines Prozesses sind bei nicht eindeutiger Bezeichnung in der Klageschrift durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden.3. Enthält die Klageschrift keinen Hinweis auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren und die Bestellung des Insolvenzverwalters und wird vielmehr die Schuldnerin eindeutig als Beklagte bezeichnet, kann die Klageschrift nur dahin aufgefasst und ausgelegt werden, dass sich die Klage allein gegen die Schuldnerin richten soll.

Normenkette:

KSchG § 4 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen.