LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.12.2005
2 Ta 249/05
Normen:
ZPO § 114 § 240 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 421 c/05

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 249/05

DRsp Nr. 2006/1912

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung

1. Mit der Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird auch das Verfahren auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterbrochen.2. Für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren darf Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 240 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe für seine Klage.

Mit seiner am 28.2.2005 erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 7.851,14 EUR brutto zu verurteilen. Er hat vorgetragen, er sei seit Oktober 1990 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte schulde ihm die Jahressonderleistungen sowie das Urlaubsgeld für die Jahre 2003 und 2004. Zwar habe die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2003 (Bl. 5 d.A.) Zahlung angekündigt. Dies sei jedoch nicht geschehen. Am 27.6.2005 ist durch Beschluss des AG Pinneberg (.. IN .../05) ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 1.9.2005 eröffnet worden.