FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.12.2011
2 K 412/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GewStG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; InsO § 56 Abs. 1;

Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz qualifizierter Mitarbeiter keine gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwalts-GbR, wenn der beteiligte Rechtsanwalt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich ausübt

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 412/08

DRsp Nr. 2012/6044

Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz qualifizierter Mitarbeiter keine gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwalts-GbR, wenn der beteiligte Rechtsanwalt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich ausübt

1. Liegen die Einnahmen, die einer Rechtsanwalts-GbR in Gestalt der Vergütungen des bei ihr angestellten Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit als Treuhänder, (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Gutachter in Insolvenzverfahren zugeflossen sind, nicht nur unter der maßgeblichen Freibetragsgrenze nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG, sondern beträgt der Anteil an den Gesamtumsätzen maximal 2,71 v. H., so dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist, greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GewStG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ein (Anschluss an BFH v. 11.8.1999, XI R 12/98, BStBl II 2000, 229).