OLG Rostock - Urteil vom 25.09.2006
3 U 49/06
Normen:
GesO § 1 Abs. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 2 § 21 ; KO § 58 § 106 ; GKG § 50 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 73
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 223/06

Keine Haftung der Staatskasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Masselosigkeit

OLG Rostock, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 3 U 49/06

DRsp Nr. 2006/26430

Keine Haftung der Staatskasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Masselosigkeit

Der Schuldner haftet als Inhaber des verwalteten Vermögens für den Vergütungsanspruch des Sequesters. Dieser Grundsatz wird nicht dadurch durchbrochen, dass der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Das Risiko einer nicht unangemessenen Vergütung trägt der voläufige Insolvenzverwalter selbst.

Normenkette:

GesO § 1 Abs. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 2 § 21 ; KO § 58 § 106 ; GKG § 50 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 10.613,77 für seine Sequestertätigkeit in dem Gesamtvollstreckungseröffnungsverfahren des Amtsgerichts Schwerin, Az. .... , in Anspruch.

Am 18.12.1999 beantragte das Land M.-V., vertreten durch das Finanzamt W., bei dem Amtsgericht Schwerin die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Beklagten. Der zum Gutachter und Sequester bestellte Kläger legte in seinem Gutachten vom 05.05.1999 dar, dass die Schuldnerin (= jetzige Beklagte) überschuldet und zahlungsunfähig sei, die Verfahrenskosten jedoch gedeckt seien.

Am 28.05.1999 wies das Amtsgericht Schwerin den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ab. Der Beschluss lautet: