OLG Köln - Beschluss vom 11.10.2005
17 W 91/05
Normen:
GKG § 50 Abs. 1 S. 2 (a.F.) § 23 Abs. 1 S. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2006, 471
NJW-RR 2006, 719
NZI 2005, 683
OLGReport-Köln 2006, 212
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 22/05
AG Aachen, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 74/04

Keine Haftung des Antragstellers für Auslagen bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 17 W 91/05

DRsp Nr. 2005/19239

Keine Haftung des Antragstellers für Auslagen bei übereinstimmender Erledigungserklärung

»Im Fall der Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen haftet der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (= § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.) nicht für die entstandenen Auslagen.«

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 1 S. 2 (a.F.) § 23 Abs. 1 S. 2 (n.F.) ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 22.01.2004 hat die Gläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat daraufhin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Fragen angeordnet, ob ein Eröffnungsgrund und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorliegt. Zum Sachverständigen hat es Rechtsanwalt G bestellt, der unter dem 19.04.2004 einen Zwischenbericht erstattet hat. Nach Ausgleichung der dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung hat die Gläubigerin den Insolvenzantrag mit Schriftsatz vom 02.06.2004 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 28.06.2004 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner, der innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Erledigungserklärung nicht Stellung genommen hatte, die Kosten des Verfahrens auferlegt.