I. Mit Schriftsatz vom 22.01.2004 hat die Gläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat daraufhin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Fragen angeordnet, ob ein Eröffnungsgrund und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorliegt. Zum Sachverständigen hat es Rechtsanwalt G bestellt, der unter dem 19.04.2004 einen Zwischenbericht erstattet hat. Nach Ausgleichung der dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung hat die Gläubigerin den Insolvenzantrag mit Schriftsatz vom 02.06.2004 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 28.06.2004 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner, der innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Erledigungserklärung nicht Stellung genommen hatte, die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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