LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.10.2014
L 2 R 65/13
Normen:
AO § 34; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 2; SGB X § 33 Abs. 1; ZPO § 850e Nr. 1; ZPO § 850i;
Fundstellen:
NZI 2015, 313
NZI 2015, 359
ZInsO 2015, 577
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 340/08

Keine Haftung des Insolvenzverwalters für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer geduldeten selbstständigen Tätigkeit entrichtete Rentenversicherungsbeiträge

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen L 2 R 65/13

DRsp Nr. 2015/1616

Keine Haftung des Insolvenzverwalters für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer geduldeten selbstständigen Tätigkeit entrichtete Rentenversicherungsbeiträge

1. Die bloße Duldung einer Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse im Sinne § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 2. § 34 AO stellt eine steuerrechtliche Spezialvorschrift dar, die im Sozialbeitragsrecht keine Anwendung findet.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 34; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 2; SGB X § 33 Abs. 1; ZPO § 850e Nr. 1; ZPO § 850i;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Zeitraum vom 15. November 2006 bis 26. November 2007) aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen entstandene, Beitragsschuld in Höhe von 6.014,67 Euro eine Masseverbindlichkeit darstellt.