FG Münster - Urteil vom 01.07.2010
3 K 3206/06 L
Normen:
Inso § 60; InsO § 21; InsO § 55; InsO § 60; AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; AO § 69; AO § 35; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt;

Keine Haftung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters wegen Verhinderung eines Lastschrifteinzugs durch das FA

FG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 3 K 3206/06 L

DRsp Nr. 2010/18625

Keine Haftung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters wegen Verhinderung eines Lastschrifteinzugs durch das FA

1. Zwischen der steuerlichen Haftung gem. § 69 AO und der insolvenzrechtlichen Haftung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 60 InsO besteht einfache Gesetzeskonkurrenz, d.h. beide Anspruchsgrundlagen kommen nebeneinander zur Anwendung, falls ihre Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist kein gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners i. S. von § 34 Abs. 1 AO. Er ist auch kein Vermögensverwalter i. S. von § 34 Abs. 3 AO, denn es bleibt trotz des Zustimmungsvorbehalts bei der Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners. 3. Sofern der Insolvenzverwalter nicht als vermeintlich Verfügungsbefugter gegenüber Dritten aufgetreten ist, sondern seine eingeschränkte Verfügungsbefugnis ihnen gegenüber offengelegt hat, haftet er auch nicht nach § 35 AO. 4. Ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter, der später zu einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter wird, ist nicht verpflichtet, Forderungen des Finanzamts, deren Lastschrifteinzug er verhindert hat, gegenüber anderen Insolvenzforderungen bevorzugt zu befriedigen.

Normenkette:

Inso § 60; InsO § 21; InsO § 55; InsO § 60; AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; AO § 69; AO § 35; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt;

Tatbestand: