LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2019
12 Sa 710/18
Normen:
RL 98/59/EG Art. 1; RL 98/59/EG Art. 2; RL 98/59/EG Art. 3; RL 2001/23 EG; RL 2002/14/EG Art. 2; BetrVG § 116; BetrVG § 117 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 623; InsO § 53; InsO § 55; InsO § 113; InsO § 209 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 4; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; TVPV § 74; TVPV § 81; TVPV § 83;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1154/18

Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAuslegung eines tariflichen Pakts für Wachstum und BeschäftigungUnterschiedliche Konsultationsverfahren für das Cockpit- und das Kabinenpersonal eines LuftverkehrsunternehmensAnforderungen an ein rechtzeitiges und inhaltlich ausreichendes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung KabineNachteilsausgleichsanspruch als Insolvenzforderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 710/18

DRsp Nr. 2019/8685

Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Auslegung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung Unterschiedliche Konsultationsverfahren für das Cockpit- und das Kabinenpersonal eines Luftverkehrsunternehmens Anforderungen an ein rechtzeitiges und inhaltlich ausreichendes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung Kabine Nachteilsausgleichsanspruch als Insolvenzforderung

1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet- lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstilllegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor.2. Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.