Keine Inbesitznahme des Schuldnervermögens durch schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter; Entscheidung des Schuldners über die Rückgabe von Mieträumen nach fristloser Kündigung
OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 2 W 91/02
DRsp Nr. 2003/16267
Keine Inbesitznahme des Schuldnervermögens durch "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter; Entscheidung des Schuldners über die Rückgabe von Mieträumen nach fristloser Kündigung
»1. Der vorläufige Verwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird ohne eine ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts nicht Besitzer des Vermögens des Schuldners oder auch nur einzelner Vermögensgegenstände.2. Die Entscheidung über die Rückgabe der Mietsache nach fristloser Kündigung wegen im Eröffnungsverfahren aufgelaufener Zahlungsrückstände obliegt auch bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt weiter dem Schuldner; Erklärungen des vorläufigen Verwalters im Hinblick auf das Mietverhältnis haben für den Schuldner allenfalls den Charakter von Empfehlungen (Anschluss an BGH, ZInsO 2002, 819).«
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