OLG Celle - Beschluss vom 11.12.2002
2 W 91/02
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 22 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 a § 858 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)400a-b
DZWIR 2003, 167
InVO 2003, 61
InVo 2003, 61
InVo 2003, 97
NZI 2003, 97
NZM 2003, 554
OLGReport-Celle 2003, 50
Rpfleger 2003, 316
ZIP 2003, 87
ZInsO 2002, 1208
ZInsO 2003, 31

Keine Inbesitznahme des Schuldnervermögens durch schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter; Entscheidung des Schuldners über die Rückgabe von Mieträumen nach fristloser Kündigung

OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 2 W 91/02

DRsp Nr. 2003/16267

Keine Inbesitznahme des Schuldnervermögens durch "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter; Entscheidung des Schuldners über die Rückgabe von Mieträumen nach fristloser Kündigung

»1. Der vorläufige Verwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird ohne eine ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts nicht Besitzer des Vermögens des Schuldners oder auch nur einzelner Vermögensgegenstände. 2. Die Entscheidung über die Rückgabe der Mietsache nach fristloser Kündigung wegen im Eröffnungsverfahren aufgelaufener Zahlungsrückstände obliegt auch bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt weiter dem Schuldner; Erklärungen des vorläufigen Verwalters im Hinblick auf das Mietverhältnis haben für den Schuldner allenfalls den Charakter von Empfehlungen (Anschluss an BGH, ZInsO 2002, 819).«

Normenkette: