KG - Urteil vom 10.08.2022
(4) 161 Ss 104/22 (115/22)
Normen:
InsO § 15 Abs. 1 S. 2; InsO § 15a Abs. 3; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 244 Js 1251/17

Keine Insolvenzantragspflicht bei englischer LimitedUnwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf Rechtsfolge bei fehlender strafbarer Handlung

KG, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen (4) 161 Ss 104/22 (115/22)

DRsp Nr. 2022/11763

Keine Insolvenzantragspflicht bei englischer Limited Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf Rechtsfolge bei fehlender strafbarer Handlung

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn der zugrundeliegende Schuldspruch auf nach den Feststellungen tatsächlich nicht strafbarem Verhalten beruht. 2. Die Vorschriften der InsO, insbesondere zur Insolvenzantragspflicht sind auf eine englische Limited nicht anwendbar. Dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine analoge Anwendung scheidet wegen des Analogieverbots nach § 1 StGB aus.

Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2022 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.

Normenkette:

InsO § 15 Abs. 1 S. 2; InsO § 15a Abs. 3; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 7. März 2019 wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ging von folgendem Sachverhalt aus: