OLG Hamm - Urteil vom 14.12.2006
10 U 120/06
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 ; BGB § 885 ; InsO § 35 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 301/05

Keine Insolvenzfestigkeit des bedingten Rückübertragungsanspruches eines Grundstückes ohne Sicherung durch Vormerkung

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 10 U 120/06

DRsp Nr. 2008/5760

Keine Insolvenzfestigkeit des bedingten Rückübertragungsanspruches eines Grundstückes ohne Sicherung durch Vormerkung

Ein in Zusammenhang mit der Schenkung eines Grundstückes vereinbarter bedingter Rückübertragungsanspruch für den Fall der Insolvenz des Beschenkten ist nicht insolvenzfest, wenn dieser nicht durch eine Vormerkung, die grundsätzlich auch für bedingte Ansprüche erteilt werden kann, gesichert wurde. Die Vormerkung bedarf dazu der Eintragung im Grundbuch.

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 ; BGB § 885 ; InsO § 35 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind die Eltern von Frau H, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückübertragung des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks Gemarkung L, Flur 4, Flurstück X, eingetragen im Grundbuch von E Blatt #### (AG Dortmund). Hintergrund ist Folgender: