OLG Bamberg - Beschluss vom 24.11.2003
2 WF 163/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; InsO § 41 ; InsO § 80 ; InsO § 81 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 312
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 833/98

Keine nachträgliche Anordnung von PKH-Raten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 2 WF 163/03

DRsp Nr. 2005/4015

Keine nachträgliche Anordnung von PKH-Raten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Staatskasse die Gerichtskosten und verauslagten Rechtsanwaltskosten nicht mehr durch die nachträgliche Anordnung von PKH-Raten ( § 120 Abs. 4 ZPO ) geltend machen. Die Forderung ist vielmehr zur Insolvenztabelle anzumelden.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; InsO § 41 ; InsO § 80 ; InsO § 81 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der Antragstellerin, der mit Beschluss vom 25.11.1998 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, auferlegt, ab Oktober 2003 monatliche Raten in Höhe von 46,02 Euro auf die Prozesskosten zu bezahlen. Bereits am 25.11.2002 war über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gegen diesen ihr am 12.08.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.08.2003, in der sie darauf hinweist, dass es sich bei der Forderung der Staatskasse um eine Insolvenzforderung handle und deshalb die Festsetzung von Raten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig sei. Die Bezirksrevisoren beim Landgericht Bayreuth und beim Oberlandesgericht Bamberg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.