BAG - Urteil vom 21.11.2006
9 AZR 206/06
Normen:
BGB § 164 § 278 § 823 § 826 ; StGB § 14 § 263 § 266 § 266a ; OWiG § 9 ; SGB IV § 7d ; AltTZG § 8a ; GmbHG § 13 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 8a ATG
DB 2007, 1036
GmbHR 2007, 601
NJW 2007, 1773
NZA 2007, 693
ZIP 2007, 692
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 73/04
ArbG Freiburg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 313/03

Keine persönliche Geschäftsführerhaftung bei unterbliebener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 206/06

DRsp Nr. 2007/4899

Keine persönliche Geschäftsführerhaftung bei unterbliebener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit

Orientierungssätze:1. Hat eine GmbH entgegen § 7d SGB IV mit ihren Arbeitnehmern keine Vorkehrungen getroffen, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 823 BGB persönlich für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch die Nichterfüllung seines Wertguthabens wegen der Insolvenz der GmbH entstehen.2. Ein Wertguthaben ist kein "sonstiges Recht" iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV stellt kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB dar.3. Die Nichtabsicherung von Ansprüchen des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand der Untreue, § 266 StGB.4. Dies gilt auch, wenn ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis verlängert wird und zum Zeitpunkt der Verlängerung eine Insolvenzsicherung des bereits erworbenen Wertguthabens noch nicht erfolgt war.

Normenkette:

BGB § 164 § 278 § 823 § 826 ; StGB § 14 § 263 § 266 § 266a ; OWiG § 9 ; SGB IV § 7d ; AltTZG § 8a ; GmbHG § 13 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.