OLG Brandenburg - Urteil vom 23.05.2007
7 U 173/06
Normen:
InsO § 54 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 93 ; HGB § 128 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 413
NZI 2008, 41
OLGReport-Brandenburg 2007, 1059
ZIP 2007, 1756
ZInsO 2007, 1155
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 507/04

Keine persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren - Teleologische Reduktion von § 128 HGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 7 U 173/06

DRsp Nr. 2007/11104

Keine persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren - Teleologische Reduktion von § 128 HGB

1. Die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB erstreckt sich nicht auf Neuverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren gemäß §§ 54, 55 InsO. Wegen der Fremdverwaltung im Insolvenzverfahren und entsprechender Einflusslosigkeit der Gesellschafter kommt es insoweit zum Haftungsausschluss im Wege einer teleologischen Reduktion des § 128 HGB. 2. § 93 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern weist ihm lediglich die prozessuale Einziehungsbefugnis zu.

Normenkette:

InsO § 54 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 93 ; HGB § 128 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 31.01.2000 über das Vermögen der Firma N... & Co. (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Den Eröffnungsantrag stellte der Beklagte zu 2. am 10.11.1999. Die beiden Beklagten sind Gesellschafter der in der Rechtsform einer OHG geführten Schuldnerin.

Der Kläger hat die Beklagten als Gesellschafter sowohl für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten als auch für die nach der Eröffnung entstandenen Massekosten und Masseverbindlichkeiten in Anspruch genommen.