LAG München - Urteil vom 21.07.2005
4 Sa 243/05
Normen:
InsO § 61 § 208 § 209 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1494/03

Keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Neu-Masseverbindlichkeiten wegen unterlassener Kündigung bei bereits erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Masseunzulänglichkeitsanzeige

LAG München, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 243/05

DRsp Nr. 2005/17987

Keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Neu-Masseverbindlichkeiten wegen unterlassener Kündigung bei bereits erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Masseunzulänglichkeitsanzeige

»Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 61 Satz 1 InsO für Neu-Masseverbindlichkeiten, die entstanden sind, weil er ein Arbeitsverhältnis nicht zum frühest möglichen Termin nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige gekündigt hat (§§ 208, 209 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 2 InsO; vgl. BAG, Ue. v. 04.06.2003 und v. 31.03.2004, AP Nrn. zu 2 und 3 zu § 209 InsO), scheidet aus, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits zuvor gekündigt gewesen war. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, im Hinblick auf einen schwebenden Kündigungsschutzprozess über die frühere Kündigung vorsorglich nachzukündigen - außer, die frühere Kündigung hätte von vornherein als evident unwirksam angesehen werden müssen.«

Normenkette:

InsO § 61 § 208 § 209 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche unter Berufung auf dessen persönliche Haftung wegen pflichtwidrigen Handelns als Insolvenzverwalters über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin des Klägers geltend.