OLG Celle - Beschluss vom 24.08.2004
11 W 20/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 116 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 668
OLGReport-Celle 2004, 568
ZIP 2004, 2149
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 229/03

Keine Prozesskostenhilfe auf Antrag des Insolvenzverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 11 W 20/04

DRsp Nr. 2004/17269

Keine Prozesskostenhilfe auf Antrag des Insolvenzverwalters

»Ein Insolvenzverwalter einer GmbH, der das Unternehmen weiterführt, muss dafür Sorge tragen, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um Forderungen - auch gerichtlich - durchsetzen zu können. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet deshalb in diesen Fällen grundsätzlich aus.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 116 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter einer GmbH Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Bezahlung von gelieferten Waren. Bei den geltend gemachten Forderungen handelt es sich um solche, die aus der Fortführung des Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten.