FG Sachsen - Beschluss vom 05.12.2011
1 K 1792/08
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 208; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Keine Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren eines Insolvenztreuhänders wegen Erstattung eines nur geringfügigen Betrags zur Insolvenzmasse

FG Sachsen, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 1 K 1792/08

DRsp Nr. 2012/15872

Keine Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren eines Insolvenztreuhänders wegen Erstattung eines nur geringfügigen Betrags zur Insolvenzmasse

1. Für das vom Insolvenztreuhänder wegen der Anerkennung eines Anspruchs auf Erstattung der nach Insolvenzeröffnung im Voraus gezahlten Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 9 Euro geführten Klageverfahrens ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach dem die Klageerhebung lediglich der Erzeugung von Anwaltsgebühren dient, verstößt die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen mutwilliger Rechtsverfolgung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. 2. Im Falle der Masseunzulänglichkeit i. S. d. § 208 InsO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten der Prozessführung gem. § 116 Nr. 1 ZPO nicht aufgebracht werden können (vgl. BGH v. 27.9.2007, IX ZB 172/06).

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 208; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenztreuhänder in dem am 13. August 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kraftfahrers W.

Dieser war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Die Kraftfahrzeugsteuer war von W bezahlt worden.