LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2005
7 Sa 684/05
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 § 17 § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2494/04

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 684/05

DRsp Nr. 2005/12993

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

»Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - Rs C-188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 § 17 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 15.08.1988 bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 26.07.2004 mit dem 31.12.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht.