BGH - Beschluss vom 24.03.2011
IX ZB 80/11
Normen:
InsO § 304 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 512
NJ 2011, 477
NJW-RR 2011, 1068
NZI 2011, 410
WM 2011, 946
ZIP 2011, 966
ZVI 2011, 292
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 10430/10
AG Nürnberg, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8211 IN 1903/09

Keine selbstständige Erwerbstätigkeit eines Schuldners bei nur gelegentlich ausgeübter wirtschaftlicher Nebentätigkeit bei gleichzeitiger und abhängiger Beschäftigung i.R.e. Regelinsolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 80/11

DRsp Nr. 2011/8173

Keine selbstständige Erwerbstätigkeit eines Schuldners bei nur gelegentlich ausgeübter wirtschaftlicher Nebentätigkeit bei gleichzeitiger und abhängiger Beschäftigung i.R.e. Regelinsolvenzverfahrens

Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Februar 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 304 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.