OLG Köln - Urteil vom 26.05.2000
6 U 7/00
Normen:
HZPÜ Art. 17 ; InsO § 61 ; ZPO § 110 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 220/98

Keine Sicherheitsleistung wegen Prozesskosten bei Geschäftssitz der Klägerin in russischer Teilrepublik - schlechte Vermögensverhältnisse - Sicherheitsleistung eines inländischen Klägers bei Insolvenz

OLG Köln, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 6 U 7/00

DRsp Nr. 2001/683

Keine Sicherheitsleistung wegen Prozesskosten bei Geschäftssitz der Klägerin in russischer Teilrepublik - schlechte Vermögensverhältnisse - Sicherheitsleistung eines inländischen Klägers bei Insolvenz

1. Eine Klägerin, die ihren Geschäftssitz in einer Teilrepublik der Russischen Föderation hat, ist im Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht nicht zur Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten verpflichtet. Die Russische Föderation ist in ihrer Eigenschaft als Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (HZPÜ).2. Auch einem Ausländer kann im Einzelfall wegen schlechter Vermögensverhältnisse die Leistung einer Sicherheit auferlegt werden; Voraussetzung ist, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die nicht auf seiner Eigenschaft als Ausländer beruht, sondern bei entsprechenden Vermögensverhältnissen auch einen Inländer treffen würde.3. Zur Frage der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung eines inländischen Klägers im Falle seiner Insolvenz.

Normenkette:

HZPÜ Art. 17 ; InsO § 61 ; ZPO § 110 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)