1. Der Bescheid des Finanzamts über Körperschaftsteuer 2005 für die Firma T. GmbH vom 26.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 für eine von ihr als Insolvenzverwalterin verwaltete GmbH.
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