FG Sachsen - Urteil vom 23.04.2007
3 K 2092/06
Normen:
AO § 251 Abs. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 1 S. 1; InsO § 1;

Keine Steuerfestsetzung auf Null für insolvenzbefangene Zeiträume während eines schwebenden Insolvenzverfahrens

FG Sachsen, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 2092/06

DRsp Nr. 2009/10800

Keine Steuerfestsetzung auf Null für insolvenzbefangene Zeiträume während eines schwebenden Insolvenzverfahrens

1. Während eines schwebenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ist der Erlass eines Bescheides, mit dem die Körperschaftsteuer für einen insolvenzbefangenen Zeitraum auf Null festgesetzt wird, nicht zulässig. Das Finanzamt ist auf die Vornahme bloßer Steuerberechnungen ohne Regelungscharakter beschränkt. Ein gleichwohl erlassener Steuerbescheid ist nichtig. 2. Das Urteil wurde aufgehoben durch BFH-Urteil vom 10.12.2008 I R 41/07 -.

1. Der Bescheid des Finanzamts über Körperschaftsteuer 2005 für die Firma T. GmbH vom 26.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 1 S. 1; InsO § 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2005 für eine von ihr als Insolvenzverwalterin verwaltete GmbH.