BFH - Urteil vom 10.11.2005
IV R 13/04
Normen:
EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, (i.d.F. des StBereinG 1999) § 5 Abs. 2a § 52 Abs. 12a S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 202
BB 2006, 207
BFH/NV 2006, 409
BFHE 211, 294
BStBl II 2006, 618
DB 2006, 308
DStR 2006, 75
GmbHR 2006, 158
NJW 2006, 1456
NJW-RR 2006, 401
NZG 2006, 197
NZI 2006, 253
ZIP 2006, 249
ZInsO 2006, 212
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 6 K 217/03 - 19.2.2004 (EFG 2004, 971),

Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen Unverzinslichkeit; Rangrücktritt führt in der Regel nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung

BFH, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IV R 13/04

DRsp Nr. 2006/346

Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen Unverzinslichkeit; Rangrücktritt führt in der Regel nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung

»1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat. 2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste. 3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004, BStBl I 2004, 850).