LSG Hessen - Urteil vom 05.12.2013
L 1 KR 180/12
Normen:
InsO § 12; SGB III § 358 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 358 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 8a Abs. 1; WoEigG § 10 Abs. 6; WoEigG § 10 Abs. 8; WoEigG § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 1984
NZI 2014, 303
NZM 2014, 6
ZIP 2014, 1404
ZInsO 2014, 1508
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 344/10

Keine Umlagepflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Insolvenzgeld

LSG Hessen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 180/12

DRsp Nr. 2014/1763

Keine Umlagepflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Insolvenzgeld

1. Wohnungseigentümergemeinschaften sind kein Privathaushalt i.S.v. § 358 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB III. 2. Mangels Insolvenzfähigkeit im Übrigen sind sie auch von der Zahlung einer Insolvenzgeldumlage für geringfügig Beschäftigte (hier: Nebenerwerbs-Hauswart) befreit. Dazu ist dann § 358 Abs. 1 S. 2 SGB III analog anzuwenden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 12; SGB III § 358 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 358 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 8a Abs. 1; WoEigG § 10 Abs. 6; WoEigG § 10 Abs. 8; WoEigG § 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach dem Wohnungseigentümergesetz (WoEigG) verpflichtet ist, die Insolvenzgeldumlage für abhängig beschäftigte Hausmeister abzuführen.