OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2007
3 W 73/06
Normen:
ZPO § 240 § 252 § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 292/06

Keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO bei Klage nach Insolvenzeröffnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 3 W 73/06

DRsp Nr. 2007/10497

Keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO bei Klage nach Insolvenzeröffnung

1. Die sofortige Beschwerde ist auch gegen Entscheidungen zulässig, die die Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz anordnen, analog den Aussetzungsentscheidungen. 2. Bei Klageerhebung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht vor.

Normenkette:

ZPO § 240 § 252 § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem Vortrag, er habe dem Beklagten verschiedene, im Einzelnen bezeichnete Darlehen gewährt, verlangt der Kläger vom Beklagten mit der am 11.7.2006 eingereichten Klage die Zahlung von insgesamt 31.418,83 EUR nebst Zinsen. Bereits mit Beschluss vom 9.8.2005 (Az. 35 IK 549/05) hatte das Amtsgericht Potsdam das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und einen Treuhänder bestellt. Das Landgericht hat mit dem vom Beklagten im Wege der sofortigen Beschwerde angegriffenen, im Tenor genannten Beschluss festgestellt, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei.

II.