I.
Mit dem Vortrag, er habe dem Beklagten verschiedene, im Einzelnen bezeichnete Darlehen gewährt, verlangt der Kläger vom Beklagten mit der am 11.7.2006 eingereichten Klage die Zahlung von insgesamt 31.418,83 EUR nebst Zinsen. Bereits mit Beschluss vom 9.8.2005 (Az. 35 IK 549/05) hatte das Amtsgericht Potsdam das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und einen Treuhänder bestellt. Das Landgericht hat mit dem vom Beklagten im Wege der sofortigen Beschwerde angegriffenen, im Tenor genannten Beschluss festgestellt, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei.
II.
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