Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung für den Beklagten gemäß § 114 ZPO verneint.
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