OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2007
9 WF 268/07
Normen:
ZPO § 240 Satz 1 ; InsO § 40 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 286
JurBüro 2008, 49
OLGReport-Brandenburg 2008, 292
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 78/07

Keine Unterbrechung nach § 240 ZPO bei nur zukünftigen Unterhaltsforderungen gegen den Insolvenzschuldner

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 9 WF 268/07

DRsp Nr. 2007/18276

Keine Unterbrechung nach § 240 ZPO bei nur zukünftigen Unterhaltsforderungen gegen den Insolvenzschuldner

Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Insolvenzmasse nur bei rückständigen Forderungen betroffen. Soweit Unterhaltsforderungen gegen den Insolvenzschuldner nur für die Zukunft geltend gemacht werden, findet daher eine Unterbrechung des Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 240 Satz 1 ; InsO § 40 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung für den Beklagten gemäß § 114 ZPO verneint.

I.