VG Darmstadt - Urteil vom 29.09.2000
3 G 1777/00 (3)
Normen:
InsO § 32 § 80 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)342c-d
ZIP 2000, 2077
ZInsO 2001, 89

Keine Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die Beseitigung von Altlasten bei Betriebseinstellung vor Insolvenzeröffnung; Freigabe des belasteten Grundstücks

VG Darmstadt, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 3 G 1777/00 (3)

DRsp Nr. 2004/1719

Keine Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für die Beseitigung von Altlasten bei Betriebseinstellung vor Insolvenzeröffnung; Freigabe des belasteten Grundstücks

1. Der Insolvenzverwalter kann nicht durch eine wasserrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen auf dem Schuldnergrundstück in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Insolvenzverwalters stillgelegt war. 2. Eine etwaige Eigenschaft des Insolvenzverwalters als Zustandsstörer entfällt mit der Freigabe des belasteten Schuldnergrundstücks.

Normenkette:

InsO § 32 § 80 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)342c-d
ZIP 2000, 2077
ZInsO 2001, 89