FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2008
2 K 2084/08
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz 1. Alternative; InsO § 291;
Fundstellen:
EFG 2009, 687

Keine Vermutung des Vermögensverfalls bei Restschuldbefreiung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 2084/08

DRsp Nr. 2009/4892

Keine Vermutung des Vermögensverfalls bei Restschuldbefreiung

Wurde nach Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt, sind die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nunmehr als geordnet anzusehen, soweit keinerlei Anhaltspunkte für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vorliegen, so dass der Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls nicht mehr gerechtfertigt ist.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz 1. Alternative; InsO § 291;

Tatbestand:

Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.

Der am 5. Juli 1953 geborene Kläger ist seit 1983 verheiratet. Die Eheleute haben einen am 17. Mai 1988 geborenen Sohn (D), eine am 16. August 1989 geborene Tochter (A) sowie ein weiteres, 1985 geborenes Kind (J). Zwei Kinder stehen in Berufsausbildung und sind unterhaltsberechtigt.