BGH - Beschluß vom 16.05.1991
III ZB 1/91
Normen:
ZPO § 233, § 515 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelrücknahme 2
BGHR ZPO § 515 Widerruf 1
BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 4
BRAK-Mitt 1991, 237
DRsp IV(412)218Nr.2b
NJW 1991, 2839
VersR 1992, 121
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

BGH, Beschluß vom 16.05.1991 - Aktenzeichen III ZB 1/91

DRsp Nr. 1993/1113

Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

»Nimmt eine Partei die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung zurück, so kann ihr für die erneute, nunmehr verspätet eingelegte Berufung nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil die Zurücknahme des Rechtsmittels auf einem unverschuldeten Irrtum beruhe.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 515 ;

Gründe:

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenreinigungspflicht.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 27. Juli 1990 verurteilt, an den Kläger 10.968, 02 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. August 1990 zugestellte Urteil am 7. September 1990 Berufung eingelegt und diese am 15. Oktober 1990 begründet. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. November 1990 - beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tage - hat die Beklagte die Zurücknahme der Berufung erklärt.