1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenreinigungspflicht.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 27. Juli 1990 verurteilt, an den Kläger 10.968, 02 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. August 1990 zugestellte Urteil am 7. September 1990 Berufung eingelegt und diese am 15. Oktober 1990 begründet. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. November 1990 - beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tage - hat die Beklagte die Zurücknahme der Berufung erklärt.
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