OLG Celle - Beschluss vom 13.09.2000
2 W 85/00
Normen:
InsO § 7 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)334a-b
DZWIR 2001, 75
KTS 2001, 130
OLGReport-Celle 2001, 14
ZIP 2000, 1992
ZInsO 2000, 556

Keine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde bei unzulässig eingelegter sofortiger Beschwerde; eigenständige Prüfung der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 85/00

DRsp Nr. 2004/1344

Keine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde bei unzulässig eingelegter sofortiger Beschwerde; eigenständige Prüfung der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist trotz einer möglicherweise festzustellenden Gesetzesverletzung, welche die Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich erforderlich machen würde, nicht zuzulassen, wenn schon die sofortige Beschwerde zum Landgericht nicht in zulässiger Art und Weise eingelegt worden ist. 2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist trotz der Bindung an den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt (§ 7 Abs. 2 InsO i.V.m. § 561 ZPO) bei einer fehlenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegerichts befugt, die Voraussetzungen der Zulässigkeit der sofortigen (Erst-)Beschwerde eigenständig zu überprüfen.«