BGH - Urteil vom 09.01.2003
IX ZR 175/02
Normen:
InsO § 130 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 546
BFH/NV-Beilage 2004, 177
BGHReport 2003, 460
DB 2003, 609
JuS 2003, 925
KTS 2003, 431
MDR 2003, 473
WM 2003, 400
ZIP 2003, 410
ZVI 2003, 125
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

BGH, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen IX ZR 175/02

DRsp Nr. 2003/3018

Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

»Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Steuerzahlung, die die am 16. September 1999 gegründete, am 8. März 2000 ins Handelsregister eingetragene K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) an das beklagte Land geleistet hat.

Am 8. Februar 2000 erließ das zuständige Finanzamt gegen die Schuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Steuern aus dem Zeitraum November/Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 12.981,36 DM. Sie führte nicht zum Erfolg, weil die Schuldnerin bei dem in der Verfügung bezeichneten Kreditinstitut kein Konto unterhielt. Am 10. März 2000 brachte die Schuldnerin diesen Betrag zur Anweisung, der am 14. März 2000 ihrem Steuerkonto gutgeschrieben wurde.