ArbG Koblenz, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 144/12
Kenntnis des abhängig beschäftigten Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung durch arbeitgeberseitig vorgenommene LohnzahlungenLohnrückstände als Anzeichen drohender ZahlungsunfähigkeitUnbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei unzureichendem Nachweis der Kenntnis des Arbeitnehmers vom Benachteiligungsvorsatz des Arbeitgebers
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 242/13
DRsp Nr. 2014/12522
Kenntnis des abhängig beschäftigten Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung durch arbeitgeberseitig vorgenommene LohnzahlungenLohnrückstände als Anzeichen drohender ZahlungsunfähigkeitUnbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei unzureichendem Nachweis der Kenntnis des Arbeitnehmers vom Benachteiligungsvorsatz des Arbeitgebers
1. Nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1 und 133 Abs. 1InsO ist eine Rechtshandlung (Lohnzahlung) anfechtbar, die der Schuldner (Arbeitgeber) in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil (Arbeitnehmer) zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.2. Zahlungen, die ein Schuldner freiwillig oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erbringt, sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (§ 754ZPO) sondern Rechtshandlungen des Schuldners.
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