LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2013
3 Sa 242/13
Normen:
InsO § 130 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 144/12

Kenntnis des abhängig beschäftigten Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung durch arbeitgeberseitig vorgenommene LohnzahlungenLohnrückstände als Anzeichen drohender ZahlungsunfähigkeitUnbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei unzureichendem Nachweis der Kenntnis des Arbeitnehmers vom Benachteiligungsvorsatz des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 242/13

DRsp Nr. 2014/12522

Kenntnis des abhängig beschäftigten Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung durch arbeitgeberseitig vorgenommene LohnzahlungenLohnrückstände als Anzeichen drohender ZahlungsunfähigkeitUnbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei unzureichendem Nachweis der Kenntnis des Arbeitnehmers vom Benachteiligungsvorsatz des Arbeitgebers

1. Nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1 und 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung (Lohnzahlung) anfechtbar, die der Schuldner (Arbeitgeber) in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil (Arbeitnehmer) zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2. Zahlungen, die ein Schuldner freiwillig oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erbringt, sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (§ 754 ZPO) sondern Rechtshandlungen des Schuldners.