BGH - Urteil vom 17.06.1999
IX ZR 62/98
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1626
BGHR KO § 30 Nr. 2 Begünstigungsabsicht 2
BGHR KO § 30 Nr. 2 Inkongruente Deckung 7
DB 1999, 2055
InVo 1999, 304
KTS 1999, 485
MDR 1999, 1154
NJW 1999, 3780
NZI 1999, 361
WM 1999, 1577
ZIP 1999, 1271
ZInsO 1999, 467
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht

BGH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen IX ZR 62/98

DRsp Nr. 1999/7490

Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht

»Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. Januar 1996 eröffneten Konkurs über das Vermögen der B & B GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Geschäftsanteile an der GmbH hielten unter anderem W. G. sowie die Brüder F. und M. St. Der zuletzt Genannte war außerdem Geschäftsführer.

Die GmbH unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr die Beklagte einen Dispositionskredit bis zum Höchstbetrag von 700.000 DM eingeräumt hatte. Besichert wurde dieser Kredit durch eine erstrangige (Gesamt-)Grundschuld in Höhe von 500.000 DM auf zwei den Ehefrauen der Gesellschafter F. St. und G. gehörenden Baugrundstücken, eine weitere erstrangige Grundschuld in Höhe von 100.000 DM auf einem Grundstück des F. St., eine Bürgschaft über 150.000 DM des F. St. sowie Ausfallbürgschaften über 100.000 DM des W. G. und 50.000 DM des W. H. Außerdem hatte die Beklagte der GmbH ein Darlehen (Betriebsmittelkredit) in Höhe von 150.000 DM gewährt, das - beginnend am 30. Mai 1995 - in monatlichen Raten von 10.000 DM zurückzuzahlen war.