BGH - Beschluß vom 30.04.1998
IX ZR 141/97
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
ZInsO 1998, 142

Kenntnis des befriedigten Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Gesamtvollstreckungsschuldners; Bevorzugte Zahlung an Träger der Sozialversicherungen

BGH, Beschluß vom 30.04.1998 - Aktenzeichen IX ZR 141/97

DRsp Nr. 1998/8790

Kenntnis des befriedigten Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Gesamtvollstreckungsschuldners; Bevorzugte Zahlung an Träger der Sozialversicherungen

1. Befriedigt der Schuldner gerade die Forderung des antragstellenden Gläubigers, so darf er nicht ohne weiteres darauf vertrauen, auch andere - weniger energische - Gläubiger würden befriedigt werden. 2. Aus § 266 a Abs. 1 StGB kann ein Sozialversicherungsträger von Rechts wegen nicht die Befugnis ableiten, die vom Gesamtvollstreckungsschuldner gezahlten Beträge im Verhältnis zu anderen Insolvenzgläubigern behalten zu dürfen.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).