Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die geltend gemachte Absichtsanfechtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) scheitert daran, daß für den maßgeblichen Zeitpunkt weder von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch von der entsprechenden Kenntnis der Beklagten ausgegangen werden kann. Selbst wenn hier eine inkongruente Deckung vorliegen sollte, hätte sie nicht zwingend indizielle Bedeutung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in dem maßgeblichen Zeitpunkt keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität der Schuldnerin bestanden. Auch die Besicherung einer Gesellschafterschuld durch die Gesellschaft im Rahmen eines "management-buy-out" unterliegt der Absichtsanfechtung nur dann, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt zumindest eine Krise des Unternehmens abzeichnet. Dies war hier nicht der Fall.