OLG Hamburg - Urteil vom 23.02.2001
1 U 54/00
Normen:
InsO § 130 Abs. 1, 2 § 143 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 233
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 286/99

Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 1 U 54/00

DRsp Nr. 2004/8649

Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

»Erhält ein Gläubiger (hier: das Finanzamt) vom späteren Gemeinschuldner (hier: ein Reiseunternehmen) zur Erfüllung einer seit langem fälligen, trotz Ratenzahlungszusagen nicht beglichenen Verbindlichkeit einen (aus der Veräußerung eines Busses) erlangten Scheck und geht die Scheckhingabe nicht mit der Aufhebung der vom Gläubiger zwischenzeitlich bewirkten Pfändung des Geschäftskontos des Schuldners einher, so lässt die Kenntnis von diesen Umständen im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO zwingend auf die - objektiv gegebene - Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1, 2 § 143 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 286/99
Fundstellen
OLGReport-Hamburg 2001, 233