LG Hamburg, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 336 O 169/17
OLG Hamburg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 29/18
Kenntnis eines Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als eine innere dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache; Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung durch drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
BGH, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen IX ZR 53/19
DRsp Nr. 2022/4651
Kenntnis eines Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als eine innere dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache; Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung durch drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
a) Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.b) Die Stärke des Beweisanzeichens hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Überschuldung den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erwarten lässt und wann der Eintritt bevorsteht.c) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners folgt, trägt im Insolvenzanfechtungsprozess grundsätzlich der Insolvenzverwalter.d) Die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erfolgende Übermittlung eines Jahresabschlusses, dem sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entnehmen lässt, löst keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus.
Tenor
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