BGH - Urteil vom 20.11.2008
IX ZR 188/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2009, 570
BGHReport 2009, 427
DZWIR 2009, 330
MDR 2009, 352
NJW-RR 2009, 395
NZI 2009, 168
WM 2009, 274
ZIP 2009, 189
ZInsO 2009, 145
ZVI 2009, 73
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 38/07
LG Lübeck, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 248/06

Kenntnis eines Gläubigers von der Benachteiligung der Gläubiger durch Rechtshandlungen eines Schuldners durch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung

BGH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 188/07

DRsp Nr. 2009/2028

Kenntnis eines Gläubigers von der Benachteiligung der Gläubiger durch Rechtshandlungen eines Schuldners durch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung

Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Mai 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. F. (nachfolgend Schuldner). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr verschiedener auf Mietforderungen des Beklagten geleisteter Zahlungen.